
Arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigen
Was muss, was kann, was darf?
Arbeitsmedizinische Vorsorge als Prävention
Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine Präventionsmaßnahme in Betrieben dar.
Feststellung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit - physische | psychische Gesundheit
Frühzeitiges Erkennen von arbeitsbedingten gesundheitlichen Auswirkungen
Feststellen von arbeitsbedingten allgemeinen Gesundheitsgefährdungen
Vorsorgeuntersuchungen im zahnmedizinischen Bereich
G42 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Hep Hepatitis-Impfung | Titer-Bestimmung
G24 Tätigkeiten bei Feuchtarbeit
G37 Tätigkeit bei Bildschirmtätigkeit
Gesetzliche Grundlage
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Allgemeines Nachschlagewerk zum Thema Arbeitsmedizin und Hygiene:
In den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) wird der aktuelle Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene für Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege beschrieben.
ermittelt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben
Fakten
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV)
Arbeitsmedizinische Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen stattfinden (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV)
Bei Bestehen einer Pflicht zur Vorsorge, darf der Beschäftigte die Tätigkeit nur ausüben wenn er | sie an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)
Pflicht- und auch Angebotsvorsorgen müssen regelmäßig angeboten werden (auch Angebotsvorsorgen, die abgelehnt werden) (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV)

G42
Bei der G42-Vorsorge handelt es sich grundsätzlich um eine Pflichtvorsorge, insofern der|die Arbeitnehmer|in in Bereichen mit entsprechender Gefährdung tätig ist (Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen). Ausgenommen von der Pflichtvorsorge sind Beschäftigte, die in Bereichen der Praxis arbeiten, in denen von keiner Gefährdung ausgegangen wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine Angebotsvorsorge
Pflichtvorsorge
Arbeitnehmer|innen mit Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Assistenz, angestellte|r Zahnarzt|in (u. a.)
Folgen bei Verweigerung:
Einsatz in Bereichen mit Infektionsgefährdung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)
Angebotsvorsorge
Arbeitnehmer|innen ohne Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Bürokräfte, Beschäftigte im Homeoffice, Labormitarbeiter|innen ohne Patientenkontakt
Folgen bei Verweigerung:
keine, da Angebotsvorsorge
G24
Bei der G24-Vorsorge wird die Einstufung nach Pflicht oder Angebot abhängig der Zeit festgelegt, die die|der Mitarbeiter|in mit Feuchtarbeit verbringt. Unter Feuchtarbeit wird die Arbeit mit Händen in feuchtem Milieu verstanden.
Pflichtvorsorge
Arbeitnehmer|innen mit Feuchtarbeit (z. B. Tragen von Handschuhen)
tägliche Feuchtarbeit von 4 Stunden und mehr
Assistentinnen, angestellte Zahnarzt|innen, evtl. Laborimitarbeiter|innen
Folge bei Verweigerung:
Einsatz in Bereichen mit Feuchtarbeit ab 4 Stunden ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)
Angebotsvorsorge
Arbeitnehmer|innen ohne Feuchtarbeit
Arbeitnehmer|innen mit täglicher Feuchtarbeit unter 4 Stunden
Teilzeitkräfte, Bürokräfte, Beschäftigte im Homeoffice
Folgen bei Verweigerung:
Keine, da Angebotsvorsorge
Hepatitis-Impfung
Angebotsvorsorge
Im Rahmen der G42-Untersuchung muss der|m Arbeitnehmer|in die Durchführung einer Titer-Bestimmung bzw. die Durchführung einer Hepatitis-Impfung angeboten werden
Folgen bei Verweigerung:
Keine, da Angebotsvorsorge
G37
Angebotsvorsorge
Die Untersuchung muss Beschäftigten mit entsprechender Gefährdung angeboten werden
Bürokräfte, Mitarbeiter|innen der | die viel am Bildschirm arbeiten
Fordern Beschäftigte die Durchführung auf Wunsch, ist einzuschätzen, ob der | die Mitarbeiter|in einer Gefährdung ausgesetzt ist
Folgen bei Verweigerung:
Keine, da Angebotsvorsorge
Jugendliche
Untersuchungen von Jugendlichen
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gilt auch für Jugendliche
Unabhängig davon besteht bei Jugendlichen die Pflicht zur:
Erstuntersuchung vor Arbeits-/Ausbildungsbeginn zur Feststellung der Eignung (§§ 32 - 46 JArbSchG)
Untersuchung darf maximal 14 Monate vor Arbeitsbeginn stattgefunden haben
Untersuchung muss nicht durch einen Arzt / eine Ärztin für Arbeitsmedizin erfolgen, auch der Hausarzt kann dies durchführen
Die Kosten werden vom jeweiligen Bundesland übernommen
Nachuntersuchung (§§ 32 - 46 JArbSchG)
Nachuntersuchung erfolgt nach einem Zeitraum von 12 bis maximal 14 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme
Liegt nach 14 Monaten keine Bescheinigung vor, darf der / die Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden
Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein