Arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigen

Was muss, was kann, was darf?

Arbeitsmedizinische Vorsorge als Prävention

Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine Präventionsmaßnahme in Betrieben dar.

  • Feststellung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit - physische | psychische Gesundheit

  • Frühzeitiges Erkennen von arbeitsbedingten gesundheitlichen Auswirkungen

  • Feststellen von arbeitsbedingten allgemeinen Gesundheitsgefährdungen

 

Vorsorgeuntersuchungen im zahnmedizinischen Bereich

G42 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Hep Hepatitis-Impfung | Titer-Bestimmung

G24 Tätigkeiten bei Feuchtarbeit

G37 Tätigkeit bei Bildschirmtätigkeit

 

Gesetzliche Grundlage

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Allgemeines Nachschlagewerk zum Thema Arbeitsmedizin und Hygiene:

In den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) wird der aktuelle Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene für Tätigkeiten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege beschrieben.

  • ermittelt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

  • vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben

 

Fakten

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV)

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen stattfinden (§ 4 Abs. 1 ArbMedVV)

  • Bei Bestehen einer Pflicht zur Vorsorge, darf der Beschäftigte die Tätigkeit nur ausüben wenn er | sie an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)

  • Pflicht- und auch Angebotsvorsorgen müssen regelmäßig angeboten werden (auch Angebotsvorsorgen, die abgelehnt werden) (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV)

 

G42


Bei der G42-Vorsorge handelt es sich grundsätzlich um eine Pflichtvorsorge, insofern der|die Arbeitnehmer|in in Bereichen mit entsprechender Gefährdung tätig ist (Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen). Ausgenommen von der Pflichtvorsorge sind Beschäftigte, die in Bereichen der Praxis arbeiten, in denen von keiner Gefährdung ausgegangen wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine Angebotsvorsorge

Pflichtvorsorge

  • Arbeitnehmer|innen mit Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

  • Assistenz, angestellte|r Zahnarzt|in (u. a.)

  • Folgen bei Verweigerung:

    Einsatz in Bereichen mit Infektionsgefährdung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)

Angebotsvorsorge

  • Arbeitnehmer|innen ohne Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen

  • Bürokräfte, Beschäftigte im Homeoffice, Labormitarbeiter|innen ohne Patientenkontakt

  • Folgen bei Verweigerung:

    keine, da Angebotsvorsorge

G24


Bei der G24-Vorsorge wird die Einstufung nach Pflicht oder Angebot abhängig der Zeit festgelegt, die die|der Mitarbeiter|in mit Feuchtarbeit verbringt. Unter Feuchtarbeit wird die Arbeit mit Händen in feuchtem Milieu verstanden.

Pflichtvorsorge

  • Arbeitnehmer|innen mit Feuchtarbeit (z. B. Tragen von Handschuhen)

  • tägliche Feuchtarbeit von 4 Stunden und mehr

  • Assistentinnen, angestellte Zahnarzt|innen, evtl. Laborimitarbeiter|innen

  • Folge bei Verweigerung:

    Einsatz in Bereichen mit Feuchtarbeit ab 4 Stunden ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV)

Angebotsvorsorge

  • Arbeitnehmer|innen ohne Feuchtarbeit

  • Arbeitnehmer|innen mit täglicher Feuchtarbeit unter 4 Stunden

  • Teilzeitkräfte, Bürokräfte, Beschäftigte im Homeoffice

  • Folgen bei Verweigerung:

    Keine, da Angebotsvorsorge

Hepatitis-Impfung

Angebotsvorsorge

  • Im Rahmen der G42-Untersuchung muss der|m Arbeitnehmer|in die Durchführung einer Titer-Bestimmung bzw. die Durchführung einer Hepatitis-Impfung angeboten werden

  • Folgen bei Verweigerung:

    Keine, da Angebotsvorsorge

 

G37

Angebotsvorsorge

  • Die Untersuchung muss Beschäftigten mit entsprechender Gefährdung angeboten werden

  • Bürokräfte, Mitarbeiter|innen der | die viel am Bildschirm arbeiten

  • Fordern Beschäftigte die Durchführung auf Wunsch, ist einzuschätzen, ob der | die Mitarbeiter|in einer Gefährdung ausgesetzt ist

  • Folgen bei Verweigerung:

    Keine, da Angebotsvorsorge

 

Jugendliche

Untersuchungen von Jugendlichen

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge gilt auch für Jugendliche

    Unabhängig davon besteht bei Jugendlichen die Pflicht zur:

  • Erstuntersuchung vor Arbeits-/Ausbildungsbeginn zur Feststellung der Eignung (§§ 32 - 46 JArbSchG)

    Untersuchung darf maximal 14 Monate vor Arbeitsbeginn stattgefunden haben

    Untersuchung muss nicht durch einen Arzt / eine Ärztin für Arbeitsmedizin erfolgen, auch der Hausarzt kann dies durchführen

    Die Kosten werden vom jeweiligen Bundesland übernommen

  • Nachuntersuchung (§§ 32 - 46 JArbSchG)

    Nachuntersuchung erfolgt nach einem Zeitraum von 12 bis maximal 14 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme

    Liegt nach 14 Monaten keine Bescheinigung vor, darf der / die Jugendliche nicht weiter beschäftigt werden

    Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein